Katastrophenbeihilfe für Private

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In den vergangenen Tagen war ganz Niederösterreich von schweren Unwettern betroffen und es sind dabei zahlreiche Schäden durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Orkan aufgetreten. 

Was wird gefördert

Das Land Niederösterreich gewährt physischen und juristischen Personen eine finanzielle Hilfe zur Behebung von Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, natürlich induzierte vertikale Bodenbewegungen (insbesondere Erdsenkungen), Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel entstanden sind. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Gefördert werden durch solche Ereignisse verursachte Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften.

Nähere Details finden Sie im Katastrophenfondsgesetz (pdf-Datei, 13 kb) und in der Richtlinie der NÖ Landesregierung (pdf-Datei, 73,6 kb).

Wo und wie sind Schäden zu melden

Melden Sie die Schäden sofort formlos bei jener Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der Schaden eingetreten ist. Die örtlich zuständige Gemeinde wird die erforderlichen weiteren Schritte veranlassen.

Meldefrist

Die für die Ermittlung der Beihilfenhöhe notwendigen Unterlagen, insbesondere die Schadenserhebungsprotokolle, müssen binnen 6 Monaten nach Eintritt des Katastrophenereignisses bei der Abwicklungsstelle (Amt der NÖ Landeregierung, Abteilung Landwirtschaftsförderung) eingelangt sein.

Höhe der Beihilfe

Die übermittelten Daten bzw. Schadenserhebungsprotokolle werden von der Abteilung Landwirtschaftsförderung geprüft. Aufgrund der vorliegenden Angaben wird die anerkannte Gesamtschadenssumme ermittelt. Die beihilfefähigen Kosten ergeben sich aus der anerkannten Schadenssumme abzüglich einer allfälligen Versicherungsleistung.

Die Beihilfe beträgt bis zu 20 % der anerkannten Gesamtschadenssumme.

In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann – nach eingehender Prüfung des Schadensfalls – abweichend von den in dieser Richtlinie festgelegten Beihilfesätzen bei einem unverhältnismäßig hohen Schadensausmaß, einem geringen Einkommen oder sonstiger außerordentlicher Belastungen (z.B. chronischer Krankheit, Behinderung, besondere Sorgepflichten) sowie im Fall einer Existenzgefährdung eine höhere Beihilfe gewährt werden. Voraussetzung für die Einzelfallprüfung ist ein begründeter Antrag der Geschädigten oder des Geschädigten sowie die Vorlage entsprechender Nachweise.

Auszahlung der Beihilfe

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt direkt auf das Girokonto der Geschädigten bzw. des Geschädigten. 

Verwendung der Beihilfe

Die Beihilfe ist innerhalb eines Jahres zur Behebung des festgestellten Katastrophenschadens zu verwenden, wobei Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen davon ausgenommen sind.

Nachweise über die Behebung des Schadens (saldierte Rechnungen, Zahlungsbelege) sind für allfällige behördliche Kontrollen mindestens zehn Jahre ab dem Eintritt des Katastrophenereignisses aufzubewahren.

Die widmungsgemäße Verwendung der ausbezahlten Beihilfe wird von der Behörde stichprobenweise überprüft.

 

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

16.09.2024